§ 106 StGB: (1) Wer den Bundespräsidenten oder ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, der Bundesversammlung oder der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten […]