Karl-Heinz Grasser ist mit einer Klage beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt – zum zweiten Mal.Beim ersten Mal haben sich mehrere Beschuldigte nach den erstinstanzlichen Schuldsprüchen in der Buwog-Causa mit einem Antrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH gewendet. Sie vermuteten bei der damaligen Richterin Marion Hohenecker eine Befangenheit, was sie in der Hauptverhandlung zurückwies.Dass ein Richter „in eigener Sache“ entscheidet, entspricht der österreichischen Rechtslage – Grassers Anwalt Dieter Böhmdorfer sieht darin aber einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention (Stichwort Recht auf ein faires Verfahren).2023 hat der VfGH den Antrag abgewiesen. Das war Anlass für einen neuen Antrag. Darin kritisierte Böhmdorfer, dass der zuständige Referent beim VfGH selbst befangen sein könnte: Höchstrichter Christoph Herbst sei damals als Anwalt in einem Zivilverfahren gegen Grasser tätig gewesen, sagt Böhmdorfer – und habe deshalb „ein offenkundiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Bestimmung“ gehabt.AmtshaftungDas sei der Grund, warum sein Antrag 2023 abgewiesen wurde, behauptet Böhmdorfer. Hätte der VfGH anders (und, wie er sagt, im Sinne der Menschenrechtskonvention) entschieden, dann wäre das Buwog-Urteil aufgehoben und mit einem neuen Richter verhandelt worden – und alles wäre ganz anders ausgegangen.Die Klage Böhmdorfers auf Amtshaftung, weil durch das Vorgehen Unionsrecht verletzt worden sei, hat der VfGH mit einem Beschluss am 6. Oktober ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen: Es fehle „die erforderliche Darlegung eines offenkundigen Verstoßes gegen Unionsrecht“, so die Begründung. Diesmal war Höchstrichter Herbst nicht in die Entscheidung involviert.„Es ist bedauerlich, dass der VfGH keine Beweisaufnahme in der behaupteten Befangenheit durchgeführt hat, aber wir erwarten uns das von einem Verfahren zur Amtshaftung, das parallel beim Landesgericht für Zivilrechtssachen anhängig ist“, sagt Böhmdorfer zum KURIER.