Sterbehilfe: Kritik an geplanter Neuregelung

Wait 5 sec.

25.06.2026 07.23Online seit heute, 7.23 UhrAn der von der Bundesregierung geplanten Novelle zum Sterbeverfügungsgesetz gibt es deutliche Kritik in den bisher eingetroffenen Stellungnahmen. Die Begutachtungsfrist dazu endete in der Nacht auf heute.Die Neuregelung, die zwar Erleichterungen bei der Verlängerung der Verfügungen vorsieht, gleichzeitig die Geltungsdauer bei einem Jahr belässt, wird teils als zu restriktiv angesehen. Die Bischofskonferenz untermauerte hingegen ihre generelle ablehnende Haltung der Sterbehilfe gegenüber.VfGH-EntscheidNotwendig wurde die geplante Novelle des seit Jänner 2022 gültigen Sterbeverfügungsgesetzes wegen eines Entscheides des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von Ende 2024. Das Sterbeverfügungsgesetz ermöglicht sterbewilligen Personen, ihr Leben durch assistierten Suizid („Hilfeleistung zum Suizid“) zu beenden.Der VfGH hatte Ende 2024 jene Regelung aufgehoben, die vorsah, dass die Sterbeverfügung nach einem Jahr erneuert werden muss – und dass dabei das gesamte aufwendige Prozedere des Erstantrags jeweils erneut durchlaufen werden muss.Für eine Reparatur setzte der VfGH eine Frist bis 1. Juni 2026, diese ist bereits abgelaufen. Daher gelten aufrechte und neue Sterbeverfügungen derzeit unbegrenzt.Entwurf: Verfügungen weiter nur für ein JahrVorgeschlagen wird im vorliegenden Entwurf der Regierung, dass Sterbeverfügungen weiterhin nur für ein Jahr Gültigkeit besitzen. Allerdings sollen sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in einem „vereinfachten Verfahren“ erneuert werden können.Während bei der Erstantragstellung zwei Ärzte, einer davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, Aufklärung leisten müssen, und die Verfügung schriftlich bei einem Notar oder der Patientenvertretung zu errichten ist, soll die vereinfachte Erneuerung entweder nur vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person (Notar oder Patientenvertretung) erfolgen können.Längere Frist gefordertDer Gesellschaft für humanes Lebensende (ÖGHL) geht diese Regelung zu wenig weit. Trotz des einfacheren Prozesses würde für sterbewillige Personen ein "erheblicher Aufwand“ entstehen, „der auch finanzielle und psychische Belastungen mit sich bringt“. Die ÖGHL regt daher an, die Wirksamkeitsdauer auf zumindest zwei Jahre zu verlängern.Problematisch sei zudem, dass ein legal durchgeführter assistierter Suizid auch in Zukunft dem „natürlichen Tod“ nicht gleichgestellt ist. Das führe in der Praxis oftmals zu polizeilichen Ermittlungen gegen Angehörige und Hilfeleistende.Bischofskonferenz mit genereller AblehnungDie Österreichische Bischofskonferenz erklärte dazu, man nehme die Novelle zum Anlass, die Kritik am Sterbeverfügungsgesetz und an der Straflosigkeit der Mitwirkung an der Selbsttötung erneut zu bekräftigen. „Menschliches Leben verdient den uneingeschränkten, auch strafrechtlichen, Schutz bis zu seinem natürlichen Ende.“Kritisch gesehen wird in mehreren Stellungnahmen das fehlende Mehraugenprinzip bei der Erneuerung der Sterbeverfügung. Zudem gab es auch Kritik an der kurzen 14-tägigen Begutachtungsfrist des Gesetzes.