Schärfere Regeln gegen Kindesmissbrauch im Internet

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22.06.2026 16.44Online seit heute, 16.44 UhrUnterhändler und -händlerinnen des EU-Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten haben sich auf schärfere strafrechtliche Regeln bei Kindesmissbrauch geeinigt.„Die überarbeiteten Regeln werden mehr Straftatbestände erfassen, höhere Strafen vorsehen und eine wirksamere Strafverfolgung sicherstellen, unter anderem durch die Verlängerung von Verjährungsfristen“, hielt der Rat der EU-Länder heute fest. Zudem soll die Unterstützung für Opfer von Kindesmissbrauch gestärkt werden.KI erweitert MissbrauchsmöglichkeitenDie Überarbeitung der Richtlinie soll den technologischen Entwicklungen und deren Nutzung für den Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung von Kindern Rechnung tragen. So wird beispielsweise Grooming als neue Straftat aufgenommen. Damit wird die Anbahnung von Übergriffen über Onlinedienste bezeichnet.Zudem soll es künftig unter Strafe stehen, für Livestreams zu zahlen, in denen Kindesmissbrauch gezeigt wird. Darüber hinaus gilt es als Straftat, KI-Systeme zu entwerfen oder anzupassen, um Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu erzeugen.Diese Aktualisierung sei „angesichts der zunehmenden Verbreitung von Deepfakes, beziehungsweise KI-generiertem Missbrauchsmaterial erforderlich“ gewesen, erklärte der Rat.Sexuelle Erpressung strafbarDie Mitgliedstaaten müssen außerdem sexuelle Erpressung von Kindern unter Strafe stellen – also wenn ein Täter ein Kind damit bedroht, Material über sexuellen Missbrauch zu veröffentlichen, um im Gegenzug Geld oder weiteres Material zu erlangen.Als weitere Neuerung werden der Besitz und die Verbreitung von Anleitungen, wie man sexuellen Kindesmissbrauch begeht oder wie man Material über sexuellen Missbrauch von Kindern herstellt, strafbar sein.Die neuen Vorschriften legen einen längeren Zeitraum fest, in dem Straftaten untersucht und strafrechtlich verfolgt werden können, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat. Dieser Zeitraum soll künftig bis zu 32 Jahre bei Vergewaltigung von Kindern sowie bei der Zwangsprostitution von Kindern betragen.