Sozialhilfe: Integrationsphase sorgt für rechtliche Bedenken

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Die Bundesregierung will den Zugang für Drittstaatsangehörige zur Sozialhilfe ab 2027 deutlich verschärfen. Im Gesetzesentwurf, den Türkis-Rot-Pink vergangene Woche präsentierte, ist unter anderem eine viermonatige Beobachtungsphase geplant.Über diesen Zeitraum müssen beispielsweise Asylberechtigte an Deutsch- und Wertekursen des Integrationsfonds (ÖIF) teilnehmen, wollen sie – wie Staatsbürger – 1.016 Euro Sozialhilfe pro Monat beziehen. Während der neuen Integrationsphase gilt hingegen ein verringerter Basiswert von 861 Euro.Ist das rechtlich möglich?Die naheliegende Frage, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der Vergangenheit ähnliche Verschärfungen des Sozialhilfegesetzes für rechtswidrig erklärte: Ist eine solche Ungleichbehandlung wirklich verfassungs- und EU-rechtlich möglich? „Ja, das ist möglich“, betonte Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) im KURIER-Interview.Das Ministerium verwies auf Nachfrage auf die Statusverordnung der EU, die seit Juli gilt. Sie erlaubt es prinzipiell, die Höhe der Sozialhilfe daran zu koppeln, ob Asylberechtigte „effektiv“ an Integrationsmaßnahmen teilnehmen. Voraussetzung: Die Deutsch- und Wertekurse müssen zugänglich und gratis sein. Man habe zur Rechtslage auch mehrere Gutachten eingeholt, so Schumanns Ressort.Kritik von JuristenSo eindeutig dürfte die Angelegenheit aber doch nicht sein. Sozialrechtler Walter Pfeil von der Universität Salzburg meint im Standard, es könnten sich „verfassungsrechtlich als auch unionsrechtlich“ Probleme ergeben. Betroffenen würde im Vorhinein ein Misstrauensvorschuss entgegengebracht.Anuscheh Farahat, Professorin für Öffentliches Recht an der Uni Wien, kritisiert im selben Bericht die „starre Frist“ der Integrationsphase, die dann pauschal für jeden gelte: „Eine Person, die schon super Deutsch spricht oder sich zum Beispiel im Ausland schon mit Wertekursen vorbereitet hat, darf nicht verpflichtet werden, vier Monate zu warten.“Sozialministerium verweist erneut auf GutachtenDas Sozialministerium betont auf KURIER-Nachfrage erneut, man habe zur Frage der Differenzierung und wie weit diese gehen dürfen „mehrere Gutachten“ eingeholt, an denen sich auch der Gesetzesentwurf orientiere. Eine Differenzierung bei den Leistungshöhen sei verfassungs- und unionsrechtlich „zulässig, wenn sie nach sachlich begründbaren Kriterien vorgenommen wird“.An den Gutachten orientiere sich auch der niedrigere Grundbezug von 861 Euro und die Integrationsphase, die mit vier Monaten „bewusst kurz gehalten“ worden sei. Ebenso bewusst sei die „effektive Teilnahme“ an Sprach- und Wertekursen entscheidend, nicht aber, dass „ein hohes Sprachniveau“ erreicht werde.Sollte die Regierung mit ihrer rechtlichen Einschätzung doch falsch liegen, würde das empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zu einer rückwirkenden Auszahlung der zu niedrigen Sozialhilfebeträge.