EU legt Regeln zu Sozialsystemen für Arbeit im Ausland fest

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29.04.2026 18.00Online seit heute, 18.00 UhrWenn Handwerker und andere Arbeitnehmende aus der EU in anderen Mitgliedsstaaten arbeiten, muss künftig grundsätzlich die zuständige Behörde vorab informiert werden.Auf diese allgemeine Regel zur Sozialversicherungspflicht einigten sich die Unterhändler von Europaparlament und Mitgliedsstaaten. Die Vertreter der Mitgliedsstaaten bestätigten diese nun. Damit rückt nach fast zehn Jahren eine EU-weite Regelung in Sichtweite.Grundsätzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils über ihr eigenes Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen nicht in ihrem Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen Europäer und Europäerinnen leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen Mitgliedsstaaten.Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung und der A1-Bescheinigung, die nachweist, dass man in einem Mitgliedsstaat bereits Sozialversicherungsbeiträge abführt, soll es bei Dienstreisen und Kurzaktivitäten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geben. Ausgenommen davon ist der Bausektor, das heißt, vor dem Auslandseinsatz von Bauarbeitern müssen weiter die zuständigen Behörden informiert werden.Die Politiker vereinbarten unter anderem auch Regelungen zu Pflege- und Familienleistungen sowie für Arbeitslosenleistungen, wenn Ansprüche in einem anderen Land als dem Wohnsitz erworben wurden. Die bisherigen Regeln gelten seit 2010.