In einem Verfahren vor dem Landgericht München I hat die Verwertungsgesellschaft GEMA zentrale Ansprüche gegen zwei Unternehmen aus der OpenAI-Gruppe durchgesetzt. Die zuständige Zivilkammer sieht in der Nutzung geschützter Liedtexte durch Sprachmodelle des Unternehmens eine unzulässige Vervielfältigung.Streitgegenstand waren unter anderem Titel von Kristina Bach und Rolf Zuckowski, die auf Nutzereingaben hin von Chatbots nahezu vollständig wiedergegeben wurden.Die GEMA hatte argumentiert, dass die Sprachmodelle die Liedtexte nicht nur analysiert, sondern im Training vollständig übernommen hätten. Diese Inhalte könnten anschließend gezielt abgefragt und in textgleicher Form generiert werden. Die Beklagten wiesen dies zurück. Sie verwiesen darauf, dass die Modelle lediglich allgemeine Muster erkennen und keine konkreten Daten dauerhaft speichern würden. Für Inhalte, die auf Nutzeranfragen hin erscheinen, seien allein die jeweiligen Nutzer verantwortlich. Zudem sahen sie in der Nutzung einen zulässigen Anwendungsfall im Rahmen des gesetzlich erlaubten Text- und Dataminings.Unzulässige Übernahme geschützter InhalteDas Gericht folgte in seiner Entscheidung im Wesentlichen der Argumentation der GEMA. Es hält die Reproduktion der Liedtexte durch die Sprachmodelle für hinreichend belegt. Die Inhalte seien im Trainingsprozess in einer Weise übernommen worden, dass sie später reproduzierbar aus dem Modell abgerufen werden könnten. Dies erfülle die Voraussetzungen einer Vervielfältigung nach deutschem und europäischem Urheberrecht.Auch eine rechtliche Ausnahme durch die Schrankenregelung für Text- und Datamining komme nicht zur Anwendung. Diese sei auf technische Zwischenschritte zur Datenanalyse beschränkt, nicht jedoch auf dauerhafte Übernahmen ganzer Werke. Ein analoges Verständnis der Vorschrift sei nicht zulässig, da hierdurch die Interessen der Rechteinhaber unberücksichtigt blieben.Verantwortung liegt beim Betreiber des ModellsNeben der Speicherung innerhalb der Modelle beanstandete das Gericht auch die Wiedergabe der Liedtexte durch die Chatbot-Ausgaben. Da diese Inhalte auf einfache Nutzereingaben hin generiert wurden und dabei wesentliche Teile der ursprünglichen Werke enthielten, liege auch hier ein Eingriff in die Verwertungsrechte vor. Das Gericht sah die Verantwortung hierfür bei den Betreibern der Sprachmodelle. Sie hätten die Modelle mit den beanstandeten Inhalten trainiert und die technische Grundlage für die Ausgabe geschaffen.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. OpenAI kann dagegen in Berufung gehen.Der Beitrag Urheberrechtsverletzung durch KI: GEMA setzt sich gegen OpenAI durch erschien zuerst auf ifun.de.