01.08.2025 11.27Online seit heute, 11.27 UhrDer Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30. Juli entschieden, dass Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen grundsätzlich zulässig sind.Eine Mieterin hatte die Rückzahlung erhöhter Mieten gefordert und sich dabei auf eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz berufen, wonach eine Preisanpassung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss nur zulässig ist, wenn sie individuell ausgehandelt wurde. Das sieht das Höchstgericht jedoch anders.Transparente Formulierung PflichtKonkret hatte sich die Mieterin in dem Individualverfahren auf Paragraf 6 Abs 2 Z 4 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) berufen und die Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel gefordert.Die OGH-Entscheidung bedeutet für Mietverträge: Wertsicherungsklauseln bleiben zulässig, wenn sie nicht frühzeitig greifen und klar definiert sind. Langfristige Mietverträge können somit Indexanpassungen (z. B. an den Verbraucherpreisindex) enthalten, wenn sie transparent formuliert sind.VfGH-Urteil machte Immobranche nervösDer Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte bereits im Juni die Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen 6 Abs 2 Z 4 KSchG grundsätzlich bestätigt: Vertragsbedingungen, die innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss ohne individuelle Vereinbarung Preisanpassungen zulassen, dürfen vom Gesetzgeber untersagt werden. Der VfGH machte dabei deutlich, dass dieser Schutz zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten verfassungsgemäß und verhältnismäßig ist.Dieses VfGH-Erkenntnis hatte die Immobranche nervös gemacht: Experten warnten davor, dass ohne Wertsicherungsklauseln niemand mehr Wohnungen unbefristet vermieten würde.Die Bundesregierung hat zum Amtsantritt bereits Änderungen bei der Wertsicherung für Mieten versprochen. Der für Wohnen zuständige Vizekanzler Andreas Babler und Justizministerin Anna Sporrer (beide SPÖ) wollen gemeinsam mit den Koalitionspartnern noch im Herbst eine Lösung finden.