Innenministerium: Wahllose Geschlechtsänderung nicht möglich

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09.10.2025 06.21Online seit heute, 6.21 UhrDer Fall eines Mannes, der kurz vor Haftantritt seinen Geschlechtseintrag auf weiblich ändern ließ, hat eine Debatte über Geschlechtsänderungen ausgelöst. Mehrere Behörden prüfen derzeit mögliche strafrechtliche Konsequenzen in dem Fall, wie die APA heute berichtete. Laut Innenministerium ist es in Österreich nicht möglich, „wahllos sein Geschlecht zu ändern“.In dem Fall, über den die „Krone“ zuerst berichtet hatte, hat ein Mann kurz vor dem Antritt einer dreimonatigen Haftstrafe seinen Geschlechtseintrag ändern lassen. Ziel der Aktion war laut der Betroffenen Waltraud P., die Haft im Frauengefängnis zu verbüßen.Die Änderung erfolgte nach Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens. Kurz nach der Änderung erhielt P. nach eigenen Angaben ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), in dem ihr ein früherer Pensionsantritt mit 61 Jahren statt wie zuvor mit 65 Jahren als Mann in Aussicht gestellt wurde.Das Ministerium hat das Magistrat der Stadt Wien beauftragt, das psychiatrische Gutachten zu überprüfen, das zur Änderung des Geschlechtseintrags geführt hat. Aufgrund der Aussagen von P. gegenüber der „Krone“ könne „nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten und damit um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt“. Das Bundeskriminalamt hat Ermittlungen wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs eingeleitet.Rechtsexperte Helmut Graupner sieht in den laufenden Ermittlungen den Beleg dafür, dass der österreichische Rechtsstaat über wirksame Kontrollmechanismen verfügt: „Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister beurkundet das rechtliche Geschlecht, legt es aber nicht fest.“Die Unrichtigkeit könne bewiesen werden und müsse von Behörden und dem Gericht festgestellt werden. Denn das rechtliche Geschlecht begründe sich auf dem „tatsächlich sozial gelebten Geschlecht“, so der Anwalt gegenüber der APA.Er bezweifle aufgrund Aussagen von P., dass die Person das weibliche Geschlecht lebt. Außerdem müsse überprüft werden, ob der begutachtende Psychiater fahrlässig oder vorsätzlich das Gutachten ausgestellt und sich damit ebenfalls strafbar gemacht habe. Zurück zur StartseiteORF.atNicht alle Bilder konnten vollständig geladen werden. Bitte schließen Sie die Druckvorschau bis alle Bilder geladen wurden und versuchen Sie es noch einmal.