18.11.2025 14.04Online seit heute, 14.04 UhrDie Bundesregierung hat heute im Ministerrat eine Novelle des Tabakmonopolgesetzes auf den Weg gebracht. Laut diesem dürfen Cannabiswaren mit niedrigem THC-Gehalt ab 2029 nurmehr von genehmigten Großhändlern bezogen und in Tabaktrafiken verkauft werden. Für Hanf- bzw. CBD-Shops gilt bis dann eine Übergangsfrist.Außerdem fallen Nikotinbeutel und E-Liquids für elektronische Zigaretten ab April 2026 unter die Tabaksteuer. Außerdem dürfen sie analog zu legalem Hanf künftig nur noch in Trafiken und lizenzierten „Dampfershops“ vertrieben werden, womit auch der Jugendschutz gestärkt werden soll.Mit der Übergangsphase sollen Hanfshops laut Regierung ausreichend Zeit für eine Neuorientierung bekommen. Voraussetzung dafür, dass diese bis Ende 2028 weiter ihre Produkte verkaufen dürfen, ist eine „Hanflizenz“, die bei der Monopolverwaltung beantragt werden kann, wie es aus dem Finanzministerium zur APA hieß.Außerdem müssen die Shops seit Beginn 2025 existieren und „überwiegend“ mit Hanfprodukten (mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent) gehandelt haben.Die Frage nach der Berechtigung für den Verkauf von legalem Hanf hatte zuvor für juristische Unsicherheiten gesorgt. Auslöser war eine Entscheidung der Zollbehörde Ende 2024, die sich auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bezog.Sie interpretierte dieses dahingehend, dass der Verkauf legaler Cannabisblüten ausschließlich Trafiken und Tabakgroßhändlern vorbehalten sei – mit Verweis auf das Tabakmonopolgesetz. Die Hanfbranche bzw. der im Frühjahr neu formierte Cannabis-Bundesverband (ÖCB) bestritt diese Interpretation vehement und warnte vor einer existenzbedrohenden Lage für die Branche.