VfGH traf Entscheidungen zu Demonstrationsrecht

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23.03.2026 11.09Online seit heute, 11.09 UhrDer Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Entscheidungen getroffen, die beide das Demonstrationsrecht betreffen. So ist es legal, seine Meinung durch das Tragen einer Maske – etwa des russischen Präsidenten Wladimir Putin – zu äußern, teilte das Höchstgericht heute via Aussendung mit. Ein weiterer Spruch betraf das Demonstrieren vor dem Vorarlberger Landtag während einer Sitzungspause. Auch während dieser Zeit gelte die Bannmeile, befand der VfGH.„Eine Maske zu tragen ist als Stilmittel der freien Meinungsäußerung erlaubt“, stellte der Verfassungsgerichtshof klar. Anlass dafür war die Beschwerde eines Mannes, der während des ORF-„Sommergesprächs“ im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert – from Putin, with love! Dein Vladimir!“ zeigte. Dabei trug er die Maske mit den Gesichtszügen Putins.Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Geldstrafe von 60 Euro. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigte die Entscheidung. Das Tragen der Maske sei jedoch, so der VfGH, im Zusammenhang mit der Absicht zu sehen, sich kritisch zur Haltung der FPÖ zur russischen Politik zu äußern. Somit handle es sich um eine Form der Meinungsäußerung, die grundrechtlich geschützt sei.Die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Teilnahme an einer Demonstration nahe dem Vorarlberger Landtag ist hingegen verfassungskonform, urteilte der VfGH in einem weiteren Fall. Die Bannmeile um den Sitz von gesetzgebenden Körperschaften wie Landtagen gelte auch, wenn diese ihre Sitzung gerade unterbrochen haben.Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag gegen ein Straßenbauprojekt demonstriert.